Satzung

Anbei befindet sich die aktuell gültige Satzung der Samtgemeindejugendkonferenz.

 

Letzte Änderung: 03.11.2008


§1
Ziel und Zweck

Die Samtgemeindejugendkonferenz Horneburg ist ein Zusammenschluss (Arbeitsgemeinschaft) aller Organisationen, Vereine, Institutionen und Initiativen, die in er Samtgemeinde Horneburg Kinder- und Jugendarbeit betreiben.

Ziel der Jugendkonferenz ist es, organisationsübergreifend die Lebens- und Freizeitbedingungen von Kindern und Jugendlichen in der Samtgemeinde Horneburg zu verbessern.

Zum Aufgabenbereich der Samtgemeindejugendkonferenz Horneburg gehören insbesondere folgende Schwerpunkte:

1. Information über und Koordination örtliche/r Angebote für Kinder und Jugendliche

2. Kooperation bei der Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und Projekte (Ferienspaßaktionen, Termine usw.)

3. Koordination der Ferienspaßaktion

4. Ausbau der bestehenden Freizeitgestaltungsangebote für Kinder und Jugendliche

5. Jugendliche für kommunalpolitische Themen interessieren und aktivieren

6. Auseinandersetzung mit der regionalen und örtlichen Situation von Kindern und Jugendlichen

Die Samtgemeinde Jugendkonferenz versteht sich auch als Vertreter der Interessen von nicht organisierten Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit und den politischen Entscheidungsträgern.

§ 2
Mitgliedschaft

Mitglied in der Samtgemeindejugendkonferenz Horneburg können werden, Organisationen, Institutionen, Vereine und Initiativen, die

a. ihren Willen bekunden, aktiv in der Samtgemeindejugendkonferenz mitzuarbeiten,
und

b. nach Antragstellung, Beratung und Beschluss der Samtgemeindejugendkonferenz als Mitglied aufgenommen werden.


§ 3
Zusammensetzung


Der Samtgemeindejugendkonferenz Horneburg gehören im Einzelnen an:

Ø Je ein/e Vertreter/in der mit Kinder- und/oder Jugendarbeit befassten Organisationen, Vereine, Institutionen und Initiativen aus dem Einzugsbereich der politischen Samtgemeinde Horneburg, wenn sie auf Antrag Mitglied der Samtgemeindejugendkonferenz sind (stimmberechtigt)

Ø Ein/e Vertreter/in des zuständigen Fachausschusses (Jugend- od. Schulausschuss) der Samtgemeinde Horneburg (stimmberechtigt)

Ø Die Schulen, mit je einem/r Lehrer- und Schülervertreter (2 Stimmen)

Ø Die Kindergärten, mit je einem/ einer Vertreter/in der Erziehenden (stimmberechtigt)

Ø Je eine/n jugendlichen gewählte/n Vertreter/in des örtlichen Jugendzentrums und der Jugendräume (stimmberechtigt)

Ø Die/ der Samtgemeindejugendpfleger/in, falls nicht vorhanden, ein/e Vertreter/in der Gemeindeverwaltung (beratend)

Ø Jeweils ein/e Vertreter/in des Kreisjugendringes Stade und der Kreisjugendpflege (beratend)

Ø Der/die Schulsozialarbeiter/in (beratend)

Ø Nichtorganisierte aktive Personen und interessierte Personen als Gäste (beratend)




Die jeweiligen Vertreter/innen sowie deren Stellvertreter/innen werden von den Mitgliederorganisationen für die Dauer von zwei Jahren benannt und namentlich den Sprecher/innen der Samtgemeindejugendkonferenz mitgeteilt

Die Mitglieder der Samtgemeindejugendkonferenz Horneburg werden in einer Mitgliederliste geführt. Die Sprecher/innen verwalten die Mitgliederliste und aktualisieren sie bei Bedarf


§ 4
Innenverhältnis und Außenvertretung

Die Leitung der Samtgemeindejugendkonferenz wird von zwei Personen (Sprecher/in) wahrgenommen. Sie übernehmen die Außenvertretung der Samtgemeindejugendkonferenz und die Themen- und Terminkoordination in Absprache mit der Samtgemeindejugendpflege.

Die Sprecher übernehmen die Gesamtverantwortung für die Geschäftsführung.

Die Sprecher der Samtgemeindejugendkonferenz Horneburg werden für den Zeitraum von zwei Jahren mit der Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern der Samtgemeindejugendkonferenz gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie nehmen gleichberechtigt die Aufgaben wahr.

Stimmberechtigte/r Sprecher/in der Samtgemeindejugendkonferenz kann auch eine interessierte Person werden, die nicht als Delegierte einer Mitgliedsorganisation benannt ist.

Den gewählten Sprechern steht die /der Samtgemeindejugendpfleger/in zur Unterstützung zur Seite.

§ 5
Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Samtgemeindejugendkonferenz bedürfen der einfachen Mehrheit der Sitzungsteilnehmer.

Beschlussfähig ist die Samtgemeindejugendkonferenz Horneburg mit den anwesenden Mitgliedern bei ordnungsgemäßer Ladung. Die Jugendkonferenz gilt solange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Jugendkonferenz zurückgestellt worden und wird die Jugendkonferenz zur Verhandlung über den gleichen Sachstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

Über jede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das von der Samtgemeindejugendkonferenz zu genehmigen ist.

Die Protokolle sind an alle Mitglieder der Samtgemeindejugendkonferenz zu versenden.

Die Protokollführung übernimmt die Samtgemeindejugendpflege. Sie spricht in Absprache mit den Samtgemeindejugendkonferenzsprechern die Einladungen zur Samtgemeindejugendkonferenz schriftlich per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung aus. Auf Wunsch der Mitglieder soll die Einladung über den normalen Postweg erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.

§ 6
Kassengeschäfte

Die Samtgemeindejugendkonferenz wählt eine/n Kassenverwalter/in, die /der die Kasse der Samtgemeindejugendkonferenz verwaltet.

Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn die Rechnungen/ Belege von einer der Sprecherinnen /einem Sprecher gegengezeichnet sind.

Die Kasse wird von zwei Kassensprüferinnen/ Kassenprüfern mindestens einmal im Jahr geprüft.

Die Kassenprüfer/innen werden aus der Mitte der Samtgemeindejugendkonferenz für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig

Die Kassenprüfer/innen berichten mindestens einmal im Jahr über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Die Samtgemeindejugendkonferenz beschließt nach dem Kassenprüfungsbericht über die Entlastung der Sprecher/innen und der Kassenverwalterin / des Kassenverwalters.


§ 7
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Samtgemeindejugendkonferenz Horneburg endet durch Austritt. Der Austritt der Organisation, des Vereins, der Institution und der Initiative muss schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss von Mitgliedern kann auf Antrag mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Samtgemeindejugendkonferenz beschlossen werden. Ausschlussgründe können Missbrauch der Mitgliedschaft oder häufiges Nichterscheinen sein. Der Ausschluss muss als Tagesordnungspunkt auf der Einladung angekündigt werden.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines jeden Kalenderquartals.


§ 8
Auflösung der Samtgemeindejugendkonferenz

Die Samtgemeindejugendkonferenz kann auf Antrag von 20 % der Mitglieder mit 2/3 Mehrheit aller benannten Mitglieder der Samtgemeindejugendkonferenz aufgelöst werden.

Bei Auflösung der Samtgemeindejugendkonferenz verwaltet der/die Samtgemeindejugendpfleger/in treuhänderisch das Kapital der Jugendkonferenz für die Zwecke der Jugend in der Samtgemeinde Horneburg.


§ 9
Inkrafttreten und Änderungen

Diese Satzung für die Samtgemeindejugendkonferenz Horneburg ist am 06.02.2002 von mindestens 2/3 aller benannten Mitglieder der Samtgemeindejugendkonferenz angenommen worden und in Kraft getreten.

Änderungen der Satzung bedürfen einer einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.


Die Satzung wurde am 06.02.2002 beschlossen.

1. Änderung am 10.09.2003

2. Änderung am 19.11.2004

3. Änderung am 03.11.2008